In Deutschland ist der Anbau, Erwerb, Handel, die Verabreichung und Besitz
der Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt sind,
strafbar! Dazu zählen unter anderem alle Formen des THC-haltigen Cannabis
(Samen, Gras, Haschisch), Ecstasy, Speed, Kokain, LSD, Zauberpilze, Heroin,
etc.
Rein rechtlich gesehen ist der Konsum von illegalen Substanzen grundsätzlich
straffrei, jedoch wird hierbei in der Regel der vorherige Drogen-Besitz
bzw. Erwerb unterstellt - d.h. in der Praxis ist der - Konsum mit dem Besitz
bzw. Erwerb von Drogen verbunden.
Bei Festnahme und Vernehmung haben Beschuldigte immer das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn sie sich dadurch selber belasten. Angegeben werden müssen Namen und Adresse. Die konsequente Aussageverweigerung hat keine rechtlichen Nachteile. Im Zweifelsfall sollte man Aussagen nur in Anwesenheit eines Anwaltes machen!
Bei der Verfolgung und Bestrafung von Betäubungsmitteldelikten bestehen in Deutschland regional grosse Unterschiede. So wird momentan in Hamburg oder in Frankfurt der Besitz von geringen Mengen Gras und Haschisch toleriert. Dagegen ist etwa in Bayern und in Sachsen unter Umständen mit Festnahme bzw. Strafverfolgung zu rechnen.
Ein Strafverfahren kann (muss aber nicht) aus Verhältnismässigkeits-Gründen wieder eingestellt werden, wenn der Erwerb oder Besitz einer geringen Menge ausschließlich zum Eigenbedarf bestimmt war.
Bei jeder Feststellung von Drogenbesitz (auch bei geringen Mengen!) ist eine Eintragung in das Bundeszentralregister möglich. Ebenso muß mit einer Weiterleitung der Information "Drogenkonsument" an die Führerscheinstelle gerechnet werden (siehe unten!).
Schwere Verstöße gegen das BtMG können mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden.
Nicht nur aus Furcht vor Strafe, sondern vor allem wegen eingeschränkter
Fahrtüchtigkeit sollten Fahrzeuge aller Art (auch Fahrräder) nach
Drogenkonsum nicht benutzt werden. Verkehrsteilnehmer unter Drogeneinfluss
gefährden sich und andere.
Zudem kann man selbst kaum abschätzen, ob die konsumierte Substanz
noch im Körper nachweisbar ist.
Strafmaß bei Nachweis von Drogenkonsum durch Blutprobe:
Bei der Verwendung des Fahrzeuges in Zusammenhang mit einer Straftat (z.B. bei Auffinden von Drogen im Auto) muss mit Fahrverbot gerechnet werden.
Da man selber kaum abschätzen kann, ob sich die konsumierte Substanz noch nachweisbar Körper befindet und man durch den Drogeneinfluss seine Fahrtüchtigkeit nicht einschätzen kann, sollte man lieber auf das Auto verzichten.
Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug steuert, unterliegt einer komplizierten rechtlichen Regelung:
Massgeblich ist nicht mehr nur der per Bluttest festgestellte Promillegehalt, sondern Atem-Alkoholanalysen sind als gerichtsgeeignetes Beweismittel seit Mai 1998 anerkannt. Auch hier gilt: alkoholisierte Verkehrsteilnehmer (auch Fahrradfahrer) gefährden sich und andere.
Allgemeine Infos zum Verhalten bei Polizei- und Verkehrskontrollen
Bund gegen Alkohl und Drogen im Straßenverkehr
e.V.
Generell ist es möglich, dass jeder (aus welchen Grund oder unter welchem Vorwand auch immer und sei es durch Zufall) telefonisch abgehört oder videotechnisch beobachtet werden kann. Inwieweit solche Aufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden dürfen, ist durch sehr komplizierte Gesetze geregelt, welche für den Laien nicht mehr durchschaubar sind. Ebenso werden Zivilbeamte zur Aufdeckung von Straftaten nach BtMG eingesetzt!
Rechtliche Informationen zum BtMG
Verantwortliche Politiker präsentieren
sich im Web
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte